Und schon wieder eine Entscheidung zu den LNK bei Geschäftsführern!

Der UFS Innsbruck hat sich in einer Entscheidung vom 13. Juli 2007 (RV/0462-I/06) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ausschluß einer Weisungsbindung im Anstellungsvertrag durch die Regelungen im GmbHG überlagert werden. Es ging um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von knapp unter 50%, der sich an keine vorgegebene Arbeitszeit und keinen vorgegeben Arbeitsort zu halten hatte. Der Berufungswerber war der Ansicht, dass keine DB- und DZ-Pflicht bestehe, weil die gesellschaftsrechtliche Weisungsbindung durch den mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag „aufgehoben“ sein. Der UFS führt dazu an, dass der Geschäftsführer – unabhängig von einer allenfalls bestehenden Beteiligung – jedenfalls verpflichtet ist, den Beschlüssen (Weisungen) der Generalversammlung nachzukommen. Nach einigen Zitierungen aus Kommentaren zum GmbH-Gesetzt führt der UFS an, dass die im Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen durch das GmbH-Gesetz überlagert werden und das GmbH-Recht daher zum unmittelbaren Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarung wird. Es ist somit nicht möglich, durch Bestimmungen ausschließlich im Anstellungsvertrag wirksam eine generelle Weisungsfreiheit des Geschäftsführers festzulegen.

Da die Berufung abgewiesen wurde, ist nun der VwGH am Zug.  Allerdings zweifle ich daran, ob dieser wirklich anders entscheiden wird. Somit sollte man sich damit abfinden, dass auch bei einer Beteiligung von mehr als 25% und weniger als 50% die LNK (Kommunalsteuer, DB und DZ) abzuführen sind.

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