Neue Entscheidung zum Thema -Künstler- und Tantiemen

Kunstschaffende, die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG aufgrund einer Erwerbstätigkeit versichert sind und Tantiemen aus einer Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2001 in den Jahren 2004 und 2005 bezahlt bekommen, unterliegen mit diesen Einkünften aus den Tantiemen auch der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger (und zwar auch in jenem Fall, wenn sie nur aufgrund der Tantiemen über die Versicherungsgrenze kommen). Keine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger liegt in jenem Fall vor, wenn der ehemalige Kunstschaffende keine Tätigkeit mehr ausübt und noch Tantiemen aus Produktionen der Vorjahre nachbezahlt bekommt. In diesem Fall liegt keine Erwerbstätigkeit mehr vor. Siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2009 (2008/08/0269).

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