Antragstellung für Herabsetzung bei der SVA

Wie bereits berichtet, wird die bisherige Stundung von vorläufigen Beitragsgrundlagen durch eine Herabsetzungsmöglichkeit ersetzt:

Der Antrag ist grundsätzlich bis zum Ablauf des Beitragsjahres möglich - wird der Antrag bspw. erst nach dem 15.1. gestellt, wird die Herabsetzung erst im 2. Quartal wirksam (für das 1. Quartal erfolgt eine Gutschrift). Durch die Herabsetzung wird verhindert, dass es im Zuge Pensionierung zur Nachzahlung der gestundeten Beiträge kommt. In diesem Bereich sind wir gefordert, die Gestaltungsspielräume für unsere Klienten zu durchleuchten (Soll mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung zugewartet werden oder diese schnellstmöglich eingereicht und eventuell sogar selbst an die SVA übermittelt werden, um eine Nachbemessung vor Pensionierung zu erwirken? Soll ein Herabsetzungsantrag unterbleiben, da eine Nachzahlung zum Pensionszeitpunkt nicht mehr möglich wäre und die Beiträge aber eine positive Auswirkung auf die Pensionshöhe hätten? ...)

Die Fälligkeit von etwaigen Nachbelastungsraten wird auf das folgende Jahr verschoben:

Dadurch bleiben die unterjährigen Beiträge grundsätzlich gleich hoch und sind somit besser planbar. Zwischen Datum des Einkommensteuerbescheides und der Übermittlung liegen ca. 8 Wochen. Nach diesen 8 Wochen wird die Rechtskraft unterstellt. Damit die Nachbelastung im Folgejahr erfolgt, muss der Einkommensteuerbescheid bei der Sozialversicherung vor dem 31.12. einlangen.

(Quelle: Newsletter KWT vom 29.1.2010)

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