Lohnnebenkosten und wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

Der UFSI (GZ RV/0263-I/08 vom 19.4.2011) hat sich mit der Frage der LNK-Pflicht von fakturierten Leistungen seines Einzelunternehmens eines wesentlich Beteiligten an einer Kapitalgesellschaft auseinandergesetzt:

Ein Geschäftsführer (Alleingeschäftsführer) war zu 34% an einer Kapitalgesellschaft (Beschwerdeführer) als Gesellschafter beteiligt. Es gab keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag. Er war in der Kundenakquisition und für den Verwaltungsablauf zuständig. Für diese Tätigkeiten wurden keine Entgelte bezogen. Darüber hinaus erbrachte er noch Leistungen, über welche Rechnungen als Einzelunternehmer gelegt wurden. Mit diesen Rechnungen wurden „Arbeitsleistungen“ oder „Fahrtkosten“ in pauschaler Form für bestimmte Zeiträume fakturiert. Der Geschäftsführer war im gesamten Zeitraum im operativen Bereich tätig. Die bezahlten Entgelte wurden vom Finanzamt in die BMGL für DB und DZ einbezogen.

§ 22 Z 2 2. TS EStG normiert als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ua die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnis aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Strittig ist, ob die vom Geschäftsführer als Einzelunternehmer der GmbH verrechneten Entgelte der DB- und DZ-Pflicht unterliegen.

Festgehalten wird von Seiten des Finanzamtes, dass in der Definition des § 22 Z 2 2 TS EStG nicht von Geschäftsführerentgelten gesprochen wird, sondern sämtliche an einen wesentlich Beteiligten ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen umfassen, wenn eine sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung vorliegt. Es wird auch angeführt, dass hier aufgrund der ergangenen Judikatur lediglich das Kriterium der Eingliederung für das Vorliegen von „sonst allen Merkmalen“ wesentlich ist.
  
Die Berufungswerberin bietet Leistungen am Markt an und hat sich zur Erfüllung der erteilten Aufträge natürlicher Personen zu bedienen. Für die Erbringung der Leistung bediene sich die Beschwerdeführerin (nahezu) ausschließlich ihres Geschäftsführers. Dieser erfüllte somit einerseits kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernd die Aufgaben der Geschäftsführung und war nach dem Vorbringen der Beschwerdewerberin für die Kundenakquisition und den gesamten Verwaltungsablauf zuständig, andererseits erbrachte er die von ihm als Geschäftsführer der Berufungswerberin am Markt angebotenen und übernommenen Leistungen im Auftrag und auf Rechnung der Berufungswerberin. Damit ist offenkundig, dass er in die Organisation des Betriebes der Berufungswerberin eingegliedert war. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird nämlich durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich dabei ist, ob der Gesellschafter-(Geschäftsführer) im operativen Bereich der Gesellschaft oder (ausschließlich) im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.

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