Pflichtversicherungsbeiträge bei Liebhaberei

Sachverhalt:
Eine bisher gewerbliche Tätigkeit wird zur Liebhaberei erklärt. Laut gesetzlicher Verpflichtung sind entsprechende Pflichtversicherungsbeiträge an die gewerbliche Sozialversicherung geleistet worden. Eine Rückerstattung dieser Beiträge kommt trotz Vorliegen von Liebhaberei nicht in Betracht.

Fragestellung:
Wie sind derartig geleistete Sozialversicherungsbeiträge bei Qualifikation einer Tätigkiet als Liebhaberei steuerlich zu behandeln?

Antwort:
Die auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträgen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen für künftige Pensionsleistungen sind in verfassungskonformer Interpretation als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzusehen und daher ohne Beschränkung als Sonderausgaben abzugsfähig (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).
(Quelle: Salzburger Steuerdialog 2006, Protokoll Einkommensteuer vom 30.11.2006)

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