Ausnahme von der Pflichtversicherung in der KV und PV im GSVG bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld

Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld können ab 01.07.2013 im Bereich des GSVG bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung in der PV und KV ausgenommen zu werden.

Dadurch wird im Fall einer geringfügigen Erwerbstätigkeit ermöglicht, geringe Umsätze zu erzielen, ohne gleichzeitig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet zu werden. Da von dieser Maßnahme nur UnternehmerInnen erfasst sind, deren Umsätze die sogenannte Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht (30 000 €) nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen ausschließlich um Einpersonen- bzw. KleinunternehmerInnen handelt.

(§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG – BGBl. noch offen – Inkrafttreten: 01.07.2013)

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