BUAK und Schwerarbeitsmeldung

Durch die Änderung der Schwerarbeitsverordnung (BGBl. II Nr. 201/2013), die mit 1.9.2013 in Kraft trat, wurde geregelt, dass Beschäftigungszeiten nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) als besonders belastende Berufstätigkeiten und daher als Zeiten der Schwerarbeit zu werten sind.

Daher ist für Betriebe die Bekanntgabe von verrichteten Schwerarbeitszeiten eines Arbeitnehmers, der dem BUAG unterliegt, an die zuständige Gebietskrankenkasse nicht mehr notwendig. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) meldet nun an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger alle BUAG-Beschäftigungszeiten.

Da ein Betrachtungszeitraum von 20 Jahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Anspruchsfeststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt relevant ist, werden alle Beschäftigungszeiten seit dem 1.9.1993 bekannt gegeben.

Ab 1.2.2014 wird jeweils die Meldung der Beschäftigungszeiten für das vorangegangene Jahr durch die BUAK vorgenommen. Es sind somit keine aufwändigen Verfahren bezüglich der Feststellung der Schwerarbeitszeiten mehr notwendig.

Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen, sind frühestens ab Jänner 2014, spätestens bis Ende Februar 2014 zu melden. Betroffen sind männliche Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr bzw. weibliche Beschäftigte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Nur für Personen, die dem BUAG unterliegen, ist keine Meldung durch den Dienstgeber mehr erforderlich.

(Quelle: NÖDIS, Nr. 17/Dezember 2013)

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