Änderungen bei den RMDFÜs (Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung)

Mit den RMDFÜ (Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung) werden u.a. geregelt, wann eine Meldung beispielsweise auch über FAX oder Telefon möglich ist. Aufgrund der Änderungen im Zusammenhang mit eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen wurde mit 19.12.2013 (153/2013 - AVSV) eine Änderung dieser RMDFÜ veröffentlicht. Darin finden sich u.a. folgende Änderungen:

  • Ein paar textliche Klarstellungen, z.B. bisher "Ordnungsgemäße Meldungen" nun "Meldungen".
  • Bei den "ordnungsgemäßen" Meldungen findet sich nun der Begriff "gelten nur dann als".
  • Meldungen außerhalb elektronischer Form gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch als erstattet - hier wird klargestellt, dass dies für eingetragene Personengesellschaften bzw. juristische Personen nicht gilt.
  • Bei den Meldungen außerhalb der elektronischen Form wird die Meldung mittels Datenträger vollständig gestrichen und auch definiert, dass die Zumutbarkeit einer bestimmten Meldeform nicht gegeben ist, wenn diese mangels "Gerät" nicht möglich ist.
  • Meldungen in Form von Emails oder SMS sind nicht möglich!

Keine Änderungen gibt es bei der Avisomeldung - dh. dass eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen können auch weiterhin die Avisiomeldung in nicht elektronischer Meldung durchführen!

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