Rückforderung irrtümlich geleisteter Beiträge zur Abfertigung Neu!

Der OGH hat sich in der Entscheidung 9 ObA 65/15x vom 29.07.2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitgeber von Arbeitnehmer Beiträge zur Abfertigung Neu rückfordern kann, wenn diese irrtümlich geleistet wurden (weil der Arbeitnehmer der Abfertigung Alt unterlag).

Ein Arbeitgeber bezahlte ab dem Jahre 2003 Beiträge für die Abfertigung Neu ein, da er der Ansicht war, dass der Arbeitnehmer dieser unterlag (es bestand seit 1995 beim beklagten Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis, welches karenziert war - der Arbeitnehmer nahm dieses ab 2003 wieder auf). Der Arbeitnehmer wies den Arbeitgeber zweimal daraufhin, dass ein einziges durchgehendes Dienstverhältnis bestand und ersuchte um Richtigstellung, was jedoch nicht geschah. Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber begehrte der Arbeitnehmer Abfertigung Alt in der Höhe von sechs Monatsentgelten ausgehend vom Dienstverhältnis ab 1995. Die Berechtigung war nicht strittig, allerdings hielt der Arbeitgeber, die seit 2003 bezahlten Beiträge zur Abfertigung Neu als Gegenforderung entgegen.

Lt. Ansicht des OGH ist die Gegenforderung nicht berechtigt, da für die irrtümliche Leistung von Beiträgen zur Abfertigung Neu kein Anspruch in Form einer "Formalversicherung" an die Vorsorgekasse begründet wird und auch der Arbeitnehmer gegenüber der Vorsorgekasse nicht anwartschaftsberechtigt sei.

Allerdings kann der Arbeitgeber innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 69 ASVG iVm § 6 Abs 2 Satz 2 BMSVG) zu Unrecht entrichtete Beiträge rückfordern.





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