AMS fördert DB für ATZ-Vereinbarungen vor 1.1.2017

Wie aus einer Weisung des Sozialministeriums an das AMS hervorgeht, ersetzt (wie bereits vor ein paar Wochen berichtet) das AMS dem Dienstgeber die Beiträge zum FLAF (DB) der Dienstnehmeranteile vom Lohnausgleich für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.1.2017 in Kraft getreten sind. Allerdings nur dann, wenn diese vom Arbeitgeber auch geleistet und beim AMS beantragt werden. Dazu ist aber eine Änderungsmeldung vom Dienstgeber an das AMS zu senden. Die Änderungsmeldung finden Sie hier :

In der Referentenbesprechung des Hauptverbandes von Anfang Februar 2017 wurde auch klargestellt, dass die VwGH-Entscheidung (2013/13/0102) vom 21.09.2016 keine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung der Altersteilzeit hat.

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