Weiterleitung von Beiträgen - SV-ZG

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) ist mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Im Rahmen des Umsetzungsprojektes SV-ZG hat sich die Frage ergeben, ob die Bestimmungen § 41 Abs. 3 GSVG bzw. § 40 Abs. 3 BSVG (Anmerkung: Überleitung der Beiträge an die GKK) erst für Beitragszeiträume ab 1. Juli 2017 oder auch für Beitragszeiträume vor dem 1. Juli 2017 zur Anwendung
kommen.
Zur Wahrung einer einheitlichen Vorgangsweise empfiehlt der Hauptverband nach Beratungen im Verbandsvorstand am 17. Oktober 2017, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 GSVG bzw. § 40 Abs. 3 BSVG auch für Beitragszeiträume vor dem 1. Juli 2017 zur Anwendung zu bringen sind.
(Quelle: HV LVB-51.1/17/0012)

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