Vollmacht und Vorlage der GKK

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat heute eine Info betreffend Vorgangsweise der Vorlage von Vollmachten bei den GKKs veröffentlicht:

Berufung auf erteilte Vollmacht gegenüber Sozialversicherungsträgern
Zuletzt haben die Kammer immer wieder Informationen von Berufsangehörigen erreicht, wonach Sozialversicherungsträger routinemäßig von StB die Vorlage einer Vollmacht (per Post oder Fax) verlangen. Auch zur Nutzung des WEB-BE-Kundenportal (WEBEKU) der Gebietskrankenkassen wurde standardmäßig die Vorlage schriftlicher Vollmachten verlangt. Nach Befassung des Berufsrechtsausschusses der KSW hat die Kammer das BMDW um Klarstellung gegenüber dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersucht, dass diese Vorgehensweise nicht § 77 Abs. 11 WTBG entspricht. Demnach ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht im beruflichen Verkehr deren urkundlichen Nachweis. Das BMDW ist dem Ersuchen der KSW nachgekommen und hat daraufhin den Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die geltende Rechtslage hingewiesen und ersucht, die Sozialversicherungsträger dementsprechend zu informieren und im WEBEKU die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine Nutzung ohne vorherige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich wird. Der Hauptverband hat dies zur Kenntnis genommen und daraufhin die Gebietskrankenkassen sowie die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau darüber informiert und ersucht zukünftig die Vorlage einer Vollmacht nicht mehr zu verlangen, wenn sich ein WT auf die erteilte Vollmacht beruft sowie die technischen Voraussetzung [dafür] im Produkt WEBEKU zu schaffen. Wir empfehlen daher sich gegenüber allen Sozialversicherungsträgern auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das Verlangen einer schriftlichen Vollmacht ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

(Quelle: Newsletter KSW, 13.12.2018)

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