Neue Regelung betreffend § 109a EStG Meldungen

Mit 1.8.2023 ist eine Neuerung betreffend E18-Meldungen (§ 109a EStG) in Kraft getreten. Zu melden sind auch jene Entgelte unter der Meldepflicht, bei denen freie Dienstnehmer nach § 1 Abs 6 B-KUVG der Pflichtversicherung unterliegen. Die Neuregelung gilt für Leistungen, für die das Entgelt ab dem 1.8.2023 geleistet werden (BGBl. II 215/2023). Hier geht es zum BGBl.

Kommentare (0)