Empfehlungen des Hauptverbandes - EU-Volontäre

Wie werden EU-Volontäre sv-lich behandelt?

Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, Islands oder Norwegens, die an einem der EU-Programme („Förderung der Mobilität junger Menschen“, „Jugend für Europa“, „Europ. Freiwilligendienst“) teilnehmen, verrichten vorrangig Tätigkeiten im sozialen oder kulturellen Interesse, im Bereich des Umweltschutzes bzw. der humanitären Hilfe.

Eine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit besteht während des vorübergehenden informellen Ausbildungsprogramms nicht. Derartig tätige Freiwillige haben zudem lediglich Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, Verpflegung und freie Unterkunft.

Grundsätzlich handelt es sich im Gegenstand um Volontäre, die der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.

Im Hinblick auf die Leistungsansprüche der Betreffenden aus ihrem jeweiligen Herkunftsstaat sowie das in diesem Zusammenhang von der Europäischen Kommission zugesicherte Versicherungspaket wurden diese Volontäre per 1.8.2001 von der Unfallversicherung ausgenommen.

Diese Regelung betrifft allerdings nur jene Personen, die tatsächlich als Volontäre tätig werden. (Hauptverband 10. u. 17.7.2001, Zl. 32-51.1/01 Rv)

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