Rückerstattung IESG-Beiträge

Der neue § 19 IESG regelt die Rückerstattung von IESG-Beiträgen!

Für alle jene, die bei der vorjährigen "IESG-Lotterie" beim VfGH "gewonnen" haben, gibt es nun eine Novelle zum IESG, die im BGBl. I 2006/86 am 23. Juni 2006 veröffentlicht wurde.

Kurz zur Vorgeschichte:
Dienstgeber, die vor dem 7. April 2005 einen Rückerstattungsantrag an die örtliche GKK gerichtet haben und nach der Ablehnung in erster und zweiter Instanz spätestens bis zum Beginn der Verhandlung des VfGH am 27. September 2005 um 8.30 Uhr die Beschwerde eingebracht haben, gelten als Anlassfälle.

Im neuen § 19 IESG sind die Beitragssätze für die Jahre 2000 bis 2005 angeführt:

2000 - 0,4%
2001 - 0,4%
2002 - 0,4%
2003 - 0,6%
2004 - 0,7%
2005 - 0,7%

Die GKK hat die Differenz der Beiträge samt gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4% an die Dienstgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten rückzuerstatten. Dei GKK ist allerdings berechtigt, die rückzuerstattenden Beiträge samt Zinsen mit laufenden IESG-Beiträgen gegenzurechnen.  

Die Änderungen treten mit 24. Juni 2006 in Kraft.

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