Keine Vorschreibung von fiktiven Verzugszinsen bei verspäteter Meldung

Keine "fiktiven" Verzugszinsen bei verspäteter Meldung

Der VwGH hat mit der Entscheidung vom 26. April 2006 (2003/08/0262) festgestellt, dass die GKK trotz verspäteter Meldung keine "fiktiven" Verzugszinsen vorschreiben kann, obwohl die Beiträge fristgerecht bezahlt wurden.

Erfolgte die Anmeldung verspätet, so kann die GKK einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs 1 Z 2 ASVG bis zum Doppelten jener Beiträge vorschreiben, die von der Nichtmeldung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung beim Versicherungsträger anfallen. Die Untergrenze für den Beitragszuschlag sind die Verzugszinsen. Wurden die Beiträge aber fristgerecht entrichtet, so wären keine Verzugszinsen angefallen. Diese Untergrenze ist daher nur bei einer Beitragsnachentrichtung anzuwenden. "Fiktive" Verzugszinsen dürfen daher nicht vorgeschrieben werden.

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