Neuerung für Pferdeeinsteller (BSVG)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz stellt Unfallversicherung für Einstellpferde-Halter sicher

Die Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), die vergangenen Mittwoch wie berichtet in der Plenarsitzung des Nationalrats beschlossen wurde, hat auch Auswirkungen auf die Unfallversicherung für Einstellpferde-Halter.

Die Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes hat auch Auswirkungen auf Halter von Einstellpferden.

Dieser Unfallversicherungsschutz wurde nun neu geregelt, da für die Einstellpferde-Halter durch die Änderung der Gewerbeordnung im Vorjahr eine neue Rechtslage gilt. Die daraus entstandene Lücke in Bezug auf den Unfallversicherungsschutz hinsichtlich der neuen Regelung für Einstellpferde wurde jetzt geschlossen. Mit dem Beschluss ist sichergestellt, dass rückwirkend Versicherungsschutz besteht.

Grundsätzlich ist das Einstellen von Reittieren allgemein als Nebengewerbe zu klassifizieren. Die novellierte Gewerbeordnung regelt jedoch, dass das Einstellen von maximal 25 Pferden je Betrieb, wenn höchstens zwei Einstellpferde je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, erstmals gewerberechtlich als Urproduktion gilt.

Da die in diesem Rahmen ausgeübte Tätigkeit damit jedoch keine Nebentätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts mehr war, ist sie auch aus dem Versicherungsschutz des bäuerlichen Sozialrechts herausgefallen. Es war daher eine gesetzliche Klarstellung des Versicherungsschutzes notwendig, die nun erfolgt ist. Mit der Herstellung der früheren Rechtslage wird ein lückenloser Versicherungsschutz ab dem Inkrafttreten der gewerberechtlichen Änderung (18. Juli 2017) gewährleistet. Die Beitragspflicht in diesen Fällen entsteht allerdings erst ab dem 1. April 2018, um nicht eine rückwirkende Aufzeichnungs- und Beitragspflicht einzuführen.

(Quelle: Sozialversicherungsanstalt der Bauern)

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