Ende der 6%-igen Besteuerung für Pensionsabfindungen der Vorsorgewerke der freiberuflicher Kammern!

Im Trubel zum Jahressteuergesetz 2018 dürfte es wohl untergegangen sein, dass die seit der VwGH-Entscheidung Ro 2015/13/0020 (26.04.2017) übliche Praxis, dass die Pensionsabfindungen der Vorsorgewerke der freien Berufe (auch unserer Kammer) nur mit 6% besteuert wurden (§ 67 Abs 4 EStG), leider durch das Jahressteuergesetz 2018 "abgedreht" wurde.
"Hier sind die Aussagen des Gesetzgebers zum neuen § 67 Abs 4 EStG "Wie die Erläuterungen zur historischen Entwicklung des § 67 Abs. 4 nahelegen (siehe insbesondere Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, Bericht des Budgetausschusses, 369 BlgNR 21. GP 10) soll diese Bestimmung entsprechend den Ausführungen des VwGH vom 26.04.2017, Ro 2015/13/0020 (zu Pensionsabfindungen für Rechtsanwälte), auf die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers auf die steuerliche Begünstigung für Hinterbliebenenansprüche zurückgeführt werden."

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