Kein Ruhen der vzAP für bestimmte Gesundheitsberufe

Die Regelungen im § 9 Abs 1 APG ("Pensionsruhen") sind auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. 3. 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit (pensionierte Ärzte, Krankenpfleger, Ärzte und andere Pensionisten) ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird. Die Regelung gilt für die Korridor- und die Schwerarbeiterpension.

Die Regelung ist seit 05.04.2020 anzuwenden (siehe BGBl I 23/2020, 04.04.2020).

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